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title: "EU AI Act Artikel 50: Kennzeichnungspflichten 2026"
locale: de
category: ai_data
category_name: "KI-Daten"
translation_status: reviewed
license: cc_by
author: "injoys"
source_url: https://injoys.com/en/articles/eu-ai-act-article-50-transparency-rules-2026
published_at: 2026-09-06T22:19:56+09:00
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# EU AI Act Artikel 50: Kennzeichnungspflichten 2026

> Artikel 50 des EU AI Act verteilt die Pflichten zu Chatbot-Hinweisen und zur Kennzeichnung synthetischer Inhalte auf Anbieter und Betreiber. Zusammengefasst werden die ab dem 2. August 2026 geltenden Vorgaben, die begrenzte Übergangsfrist, Ausnahmen und die Sanktionsstruktur.

## Key Points

- Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten ab dem 2. August 2026.
- Anbieter interaktiver KI müssen Nutzer darüber informieren, dass sie mit einer KI interagieren.
- Anbieter synthetischer Inhalte müssen die Ergebnisse mit einer maschinenlesbaren Kennzeichnung versehen.
- Betreiber von Deepfakes und bestimmten Texten von öffentlichem Interesse müssen den Einsatz von KI sichtbar offenlegen.
- Die für einige bestehende Systeme geltende Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 ist kein allgemeiner Aufschub sämtlicher Pflichten.

Artikel 50 des EU AI Act verlangt ab dem 2. August 2026 Hinweise bei Chatbots, maschinenlesbare Kennzeichnungen synthetischer Inhalte sowie sichtbare Offenlegungen bei Deepfakes und Texten von öffentlichem Interesse. Nur für einige bestehende Systeme wird eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember anerkannt.

Stand August 2026

## Was sich ab dem 2. August 2026 geändert hat

Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten ab dem 2. August 2026. Betroffen sind AI-Anbieter und Betreiber, die AI beruflich einsetzen. Die Art der Pflicht richtet sich nach der Systemfunktion und dem Verwendungszweck der Inhalte.

Die wichtigsten Änderungen lassen sich in vier Kategorien einteilen.

- Hinweis, dass der Nutzer mit AI interagiert
- Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Bilder, Audioinhalte, Videos und Texte
- Sichtbare Offenlegung bei Deepfakes und bestimmten Texten von öffentlichem Interesse
- Hinweis an Personen, die Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung ausgesetzt sind

Artikel 50 ist keine Regel, nach der jede AI-Ausgabe mit demselben Hinweis versehen werden muss. Die Pflichten von Anbietern und Betreibern sind voneinander getrennt. Maschinenlesbare Kennzeichnungen und für Menschen sichtbare Offenlegungen sind ebenfalls voneinander zu unterscheiden.

## Vergleich der Pflichten von Anbietern und Betreibern

Anbieter sind für die Transparenz auf Systemebene verantwortlich. Betreiber tragen die Verantwortung für den konkreten Einsatz der Inhalte. Ob ein Unternehmen mehrere Rollen innehaben kann, ist anhand der einschlägigen Definitionen und Pflichtbestimmungen der Regulation (EU) 2024/1689 zu prüfen.

| Kategorie | Hauptpflicht | Adressat der Kennzeichnung | Typische Beispiele |
|---|---|---|---|
| Anbieter interaktiver AI | Hinweis auf die Interaktion mit AI | Nutzer | Chatbot, AI-Kundenberater, AI-Agent |
| Anbieter generativer AI | Anwendung maschinenlesbarer Kennzeichnungen auf Ausgaben | Vertriebssysteme und Erkennungswerkzeuge | Synthetische Bilder, Audioinhalte, Videos und Texte |
| Betreiber von Deepfakes | Sichtbare Offenlegung der künstlichen Erzeugung oder Manipulation | Personen, die den Inhalt betrachten | Synthetisches Video, das wie eine reale Person aussieht |
| Betreiber von Texten von öffentlichem Interesse | Offenlegung der AI-Erzeugung oder -Manipulation | Leser des jeweiligen Textes | Text über öffentliche Angelegenheiten oder gesellschaftliche Fragen |
| Betreiber von Emotions- und Biometriesystemen | Hinweis auf den Betrieb des Systems | Personen, die dem System ausgesetzt sind | Nutzer von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung |

Anbieter sind hierbei Akteure, die ein AI-System entwickeln und auf den Markt bringen. Betreiber sind Akteure, die ein System in eigener Verantwortung verwenden. Rein persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten sind von der Definition des Betreibers ausgenommen.

## Hinweispflichten für Chatbots und AI-Agenten

Bei interaktiver AI muss grundsätzlich darauf hingewiesen werden, dass es sich um AI handelt. Der Zeitpunkt des Hinweises ist im Wortlaut von Artikel 50 der Regulation (EU) 2024/1689 zu prüfen. Wann der Nutzer informiert werden muss, ist im Wortlaut von Artikel 50 der Regulation (EU) 2024/1689 zu prüfen.

Eine Ausnahme kann jedoch gelten, wenn offensichtlich ist, dass es sich um AI handelt. Maßgeblich ist die Sicht eines vernünftig aufmerksamen Nutzers. Dass der Entwickler das System intern als AI eingestuft hat, reicht allein nicht aus.

Auch Fälle, in denen das Gesetz beispielsweise strafrechtliche Ermittlungen zulässt, können eine Ausnahme darstellen. Diese Ausnahme gilt nur innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Befugnis. Auf gewöhnliche Kundenberatung oder Marketing ist sie nicht automatisch anwendbar.

## Maschinenlesbare Kennzeichnung AI-generierter Inhalte

Anbieter generativer AI müssen synthetische Ausgaben mit erkennbaren Kennzeichnungen versehen. Zu den erfassten Inhalten gehören Bilder, Audioinhalte, Videos und Texte. Die Kennzeichnung ist eine technische Vorrichtung, die sich von einem für Menschen sichtbaren Label unterscheidet.

Bei der Kennzeichnung sind Wirksamkeit, Interoperabilität, Robustheit und Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. Auch die technische Machbarkeit und die Implementierungskosten werden einbezogen. Der zum jeweiligen Zeitpunkt anerkannte Stand der Technik ist ebenfalls ein Beurteilungsfaktor.

Für Funktionen, die eine Standardbearbeitung unterstützen, können Ausnahmen gelten. Dies kann auch Funktionen betreffen, die die Bedeutung der Eingabe nicht wesentlich verändern. Die Grenze zwischen einfacher Korrektur und der Erzeugung neuer Bedeutung muss dokumentiert werden.

## Kennzeichnung von Deepfakes und Texten von öffentlichem Interesse

Betreiber von Deepfakes müssen die Manipulation für Menschen sichtbar offenlegen. Deepfakes sind synthetische Inhalte, die wie reale Gegenstände, Personen oder Ereignisse erscheinen. Die Deepfake-Definition in Artikel 50 konzentriert sich auf Bilder, Audioinhalte und Videos.

Auch bei künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken entfällt die Offenlegungspflicht nicht. Zulässig ist jedoch eine Form, die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Position und Format des Hinweises können an den Kontext des Inhalts angepasst werden.

Auch AI-generierte oder -manipulierte Texte, die über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, unterliegen der Offenlegungspflicht. Eine Ausnahme ist möglich, wenn eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattfindet. Auch die für die Veröffentlichung verantwortliche natürliche oder juristische Person muss eindeutig feststehen.

Die bloße Tatsache, dass ein Mensch auf die Schaltfläche zum Veröffentlichen geklickt hat, reicht nicht aus. Der tatsächliche Überprüfungsprozess und die redaktionelle Verantwortung müssen nachweisbar sein. Aufzeichnungen über die Überprüfung dienen als Grundlage für die Beurteilung einer Ausnahme.

## Übersicht nach Voraussetzungen

Ob eine Kennzeichnung erforderlich ist, muss anhand des Inhaltsformats und des Nutzungskontexts gemeinsam beurteilt werden. Die folgende Tabelle grenzt den Anwendungsbereich von Artikel 50 schnell ab. Einzelfälle sind anhand der tatsächlichen Funktionen und Vertriebswege zu beurteilen.

| Voraussetzung | Übliche Behandlung | Zu prüfende Punkte |
|---|---|---|
| Chatbot, bei dem Nutzer nicht eindeutig erkennen können, dass es sich um AI handelt | Hinweis bei der ersten Interaktion | Position und Zugänglichkeit des Hinweises |
| AI erzeugt neue Bilder, Audioinhalte, Videos oder Texte | Anwendung einer maschinenlesbaren Kennzeichnung | Beständigkeit und Erkennbarkeit der Kennzeichnung |
| Nur Standardbearbeitung von Farbe, Rauschen usw. | Ausnahme nach Artikel 50 Absatz 2 möglich | Ob die Bedeutung der Eingabe wesentlich verändert wurde |
| Veröffentlichung eines synthetischen Videos, das wie eine reale Person aussieht | Sichtbare Deepfake-Kennzeichnung | Ob auch bei einem kreativen Werk eine angemessene Offenlegung erfolgt |
| Unbearbeitete Veröffentlichung eines AI-Textes von öffentlichem Interesse | Sichtbarer Hinweis auf den Einsatz von AI | Vorliegen menschlicher Überprüfung und redaktioneller Verantwortung |
| Nicht berufliche Nutzung durch eine Privatperson | Möglicher Ausschluss von den Betreiberpflichten | Ob die Nutzung in eine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit übergegangen ist |
| Erstellung außerhalb der EU und Verwendung der Ergebnisse in der EU | Anwendung möglich | Inverkehrbringen auf dem EU-Markt und Ort der Nutzung der Ergebnisse |

Auch Unternehmen außerhalb der EU sind nicht automatisch ausgenommen. Bringen sie ein System auf dem EU-Markt in Verkehr, können die Vorschriften anwendbar sein. Auch wenn die Ausgabe eines Unternehmens aus einem Drittland in der EU verwendet wird, ist dies zu prüfen.

## Vergleich der Kennzeichnungsarten

Maschinenlesbare Kennzeichnungen und sichtbare Offenlegungen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Durch die Anwendung der einen Maßnahme wird die andere Pflicht nicht erfüllt. Für denselben Inhalt können beide Formen gleichzeitig erforderlich sein.

| Kennzeichnungsart | Hauptadressaten | Zweck | Beispiele für die Umsetzung |
|---|---|---|---|
| Maschinenlesbare Kennzeichnung | Plattformen und Erkennungssysteme | Automatische Erkennung synthetischer Inhalte | Metadaten, Wasserzeichen, Herkunftsinformationen |
| Sichtbare Offenlegung | Allgemeine Nutzer | Direkte Erkennbarkeit der Manipulation | Bildschirmhinweis, akustischer Hinweis, Inhaltsbeschreibung |
| Interaktionshinweis | Chatbot-Nutzer | Erkennen, dass die Gegenseite AI ist | Hinweis vor Beginn des Gesprächs, Hinweis in der ersten Antwort |

Der Gesetzeswortlaut schreibt keine bestimmte Technologie verbindlich vor. Kennzeichnungen müssen auch nach Umwandlung und Weiterverbreitung robust bleiben. Es muss eine auf die Eigenschaften des Dienstes abgestimmte Kombination entwickelt werden.

## Beispiel zur Berechnung der Übergangsfrist für bestehende Systeme

Die begrenzte Übergangsfrist ist keine allgemeine Schonfrist für sämtliche bestehenden Dienste. Sie kann nur für einige unter Artikel 50 Absatz 2 fallende Systeme bis zum 2. Dezember 2026 gelten. Der genaue Umfang ist in den Leitlinien der EU-Kommission zu prüfen.

1. Prüfen, ob das System vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht wurde.
2. Feststellen, ob die Pflicht die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 betrifft.
3. Mit den Voraussetzungen der EU-Leitlinien für die begrenzte Übergangsregelung abgleichen.
4. Falls das System erfasst ist, die technischen Maßnahmen bis zum 2. Dezember 2026 abschließen.
5. Hinweise bei Chatbots und Offenlegungspflichten von Betreibern gesondert anwenden.

Beispielsweise können ein bestehendes generatives System und ein Chatbot miteinander kombiniert sein. Für die Kennzeichnung generierter Inhalte kann eine begrenzte Übergangsregelung in Betracht kommen. Der Anwendungsbeginn der Hinweispflicht für den Chatbot ist anhand von Artikel 50 der Regulation (EU) 2024/1689 sowie der Bestimmungen über Anwendung und Übergang zu prüfen.

## Häufige Fehler

Das häufigste Missverständnis besteht in der Annahme, dass ein einziger Hinweis auf AI-Inhalten ausreiche. Tatsächlich sind die Pflichten von Anbietern und Betreibern getrennt. Auch das Ausgabeformat und der Veröffentlichungskontext müssen gesondert bewertet werden.

- Maschinenlesbare Kennzeichnungen werden als sichtbare Deepfake-Labels betrachtet
- Es wird angenommen, dass für alle bestehenden Systeme eine Schonfrist bis zum 2. Dezember gilt
- Geschäftliche Werbung über ein persönliches Konto wird als persönliche Nutzung betrachtet
- Redaktionelle Kontrolle wird allein deshalb angenommen, weil ein Mensch den Inhalt hochgeladen hat
- Sämtliche einfachen AI-Unterstützungsfunktionen werden als Ausnahme für Standardbearbeitung betrachtet
- Es wird angenommen, dass bei Kunstwerken keine Offenlegung von Deepfakes erforderlich ist

Auch Anforderungen an die Barrierefreiheit werden leicht übersehen. Hinweise müssen klar und unterscheidbar sein. Sie müssen auch für Nutzer mit Behinderungen wahrnehmbar sein.

## Gestaltung von Nachweisen entlang der Vertriebskette

Kennzeichnungspflichten müssen nicht nur zum Zeitpunkt der Erzeugung, sondern auch während des Vertriebsprozesses verwaltet werden. Technische Kennzeichnungen können durch Komprimierung, Umwandlung oder erneutes Hochladen verloren gehen. Auf der Veröffentlichungsoberfläche können zudem sichtbare Hinweise fehlen.

In Betriebsaufzeichnungen sollten sicherheitshalber die folgenden Punkte miteinander verknüpft werden.

- Verwendetes Modell und Systemversion
- Art des erzeugten oder manipulierten Inhalts
- Art der Anwendung der maschinenlesbaren Kennzeichnung
- Wortlaut der sichtbaren Offenlegung und Zeitpunkt ihrer Anzeige
- Menschlicher Prüfer und für die Redaktion verantwortliche Stelle
- Prüfung des Erhalts der Kennzeichnung während Umwandlung und Verbreitung

Diese Aufzeichnungen sind kein gesondertes, gesetzlich vorgeschriebenes Zertifikat. Sie dienen jedoch als Nachweis dafür, wie die Pflichten erfüllt wurden. Auch in Lieferverträgen kann die Verantwortung für den Erhalt von Kennzeichnungen aufgeteilt und festgehalten werden.

## Aufsichtsbehörden sowie Melde- und Sanktionsstruktur

Welche Behörde für die Durchsetzung von Artikel 50 zuständig ist, ergibt sich aus den Durchsetzungsbestimmungen der Regulation (EU) 2024/1689. Die Marktüberwachungsbehörden und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übernehmen die Aufsicht vor Ort. Befugnisse gegenüber Anbietern von AI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck können bei der EU-Kommission und dem AI Office liegen.

Betroffene Personen können bei einer Marktüberwachungsbehörde Beschwerde einreichen. Welche Behörde die Beschwerde entgegennimmt, hängt von der jeweiligen Zuständigkeitsstruktur des Mitgliedstaats ab. Es ist die offizielle AI-Aufsichtsstelle des Landes zu prüfen, in dem der Dienst angeboten wurde.

Ein Verstoß gegen Artikel 50 kann unter die Sanktionskategorie für Verstöße gegen sonstige Pflichten des EU AI Act fallen. Die konkrete Obergrenze der Sanktionen ist in den Sanktionsbestimmungen der Regulation (EU) 2024/1689 zu prüfen. Der tatsächliche Betrag wird unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes, der Unternehmensgröße und weiterer Faktoren festgelegt.

Für kleine und mittlere Unternehmen gelten gesonderte Obergrenzen. Geldbußen werden nicht unmittelbar nach einem Verstoß als pauschaler Festbetrag verhängt. Auch die Verfahren der Mitgliedstaaten und die Verhältnismäßigkeitsprüfung spielen eine Rolle.

## Fundstellen für Gesetzestext und detaillierte Leitlinien

Der Wortlaut der gesetzlichen Pflichten ist in Artikel 50 der Regulation (EU) 2024/1689 zu finden. Detaillierte Auslegungen sind den Transparenzleitlinien der EU-Kommission zu Artikel 50 zu entnehmen. Die offiziellen FAQ ergänzen Beispiele zu Chatbots, Deepfakes und Texten von öffentlichem Interesse.

Verhaltenskodizes dienen als Instrument zur Abstimmung technischer Kennzeichnungen und Labelmethoden. Die Teilnahme an einem freiwilligen Kodex beseitigt nicht die gesetzliche Pflicht selbst. Maßgeblich sind vorrangig der Gesetzeswortlaut und die Durchsetzungsleitlinien.

## Häufig gestellte Fragen

### Müssen AI-Chatbots immer als AI gekennzeichnet werden?

Grundsätzlich müssen Nutzer darüber informiert werden, dass sie mit AI interagieren. Eine Ausnahme ist jedoch möglich, wenn aus dem Kontext offensichtlich ist, dass es sich um AI handelt. Der Zeitpunkt des Hinweises ist im Wortlaut von Artikel 50 der Regulation (EU) 2024/1689 zu prüfen.

### Reicht eine maschinenlesbare Kennzeichnung aus, um auch die Offenlegungspflicht für Deepfakes zu erfüllen?

Die beiden Pflichten richten sich an unterschiedliche Adressaten. Technische Kennzeichnungen erleichtern die maschinelle Erkennung. Die Offenlegung bei Deepfakes muss Menschen erkennen lassen, dass eine Manipulation vorliegt.

### Müssen alle von AI verfassten Texte gekennzeichnet werden?

Nicht jeder von AI verfasste Text unterliegt der Offenlegungspflicht für Betreiber. Im Mittelpunkt stehen Texte, die zur Information über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Bei menschlicher Überprüfung und redaktioneller Verantwortung ist eine Ausnahme möglich.

### Müssen auch koreanische Unternehmen Artikel 50 einhalten?

Wenn sie AI-Systeme auf dem EU-Markt anbieten, können die Vorschriften anwendbar sein. Auch Ausgaben, die in einem Drittland erstellt und in der EU verwendet werden, können erfasst sein. Die Anwendbarkeit lässt sich nicht allein anhand des Unternehmenssitzes beurteilen.

### Werden alle Pflichten bis zum 2. Dezember 2026 aufgeschoben?

Nein. Die begrenzte Übergangsregelung betrifft nur einige bestehende Systeme. Sie stellt keinen allgemeinen Aufschub für Hinweise bei Chatbots und Offenlegungspflichten von Betreibern dar.

## FAQ

### Ab wann gilt Artikel 50 des EU AI Act?
Die Transparenzpflichten gelten ab dem 2. August 2026. Für maschinenlesbare Kennzeichnungen bei bestimmten bestehenden Systemen kann eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 gewährt werden.

### Müssen AI-Chatbots immer darauf hinweisen, dass sie AI sind?
Der Zeitpunkt, zu dem darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um AI handelt, ist im Wortlaut von Artikel 50 der Regulation (EU) 2024/1689 zu prüfen. Eine Ausnahme ist möglich, wenn für einen angemessen aufmerksamen Nutzer offensichtlich ist, dass es sich um AI handelt; der Dienst darf dies jedoch nicht nach eigenem Ermessen beurteilen.

### Welche Kennzeichnung ist für AI-generierte Inhalte erforderlich?
Anbieter generativer AI müssen synthetische Bilder, Audioinhalte, Videos und Texte mit einer maschinenlesbaren Kennzeichnung versehen. Von Betreibern, die Deepfakes oder bestimmte Texte von öffentlichem Interesse öffentlich zugänglich machen, kann zusätzlich eine gesonderte, für Menschen erkennbare Offenlegung verlangt werden.

### Reicht es aus, Deepfakes nur mit einer maschinenlesbaren Kennzeichnung zu versehen?
Nein. Die maschinenlesbare Kennzeichnung ist eine Pflicht des Anbieters zur automatischen Erkennung. Betreiber, die Deepfakes öffentlich zugänglich machen, müssen auch auf eine für Menschen erkennbare Weise offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

### Müssen auch Deepfakes zu künstlerischen oder satirischen Zwecken gekennzeichnet werden?
Die Offenlegungspflicht entfällt nicht allein deshalb, weil es sich um Kunst, kreative Inhalte, Satire oder Fiktion handelt. Die Kennzeichnung kann jedoch in angemessener Weise erfolgen, ohne die Ausstellung oder Rezeption des Werks zu beeinträchtigen.

### Müssen alle von AI verfassten Nachrichten oder Texte von öffentlichem Interesse gekennzeichnet werden?
Im Mittelpunkt stehen AI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Eine Ausnahme kann möglich sein, wenn eine wesentliche menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattfindet und eindeutig feststeht, wer die redaktionelle Verantwortung trägt.

### Ist auch bei einer einfachen Fotobearbeitung eine Kennzeichnung als AI-generierter Inhalt erforderlich?
Ob die betreffende Funktion unter eine Ausnahme fällt, ist im Wortlaut von Artikel 50 der Regulation (EU) 2024/1689 zu prüfen. Tätigkeiten, bei denen neue Objekte oder Bedeutungen geschaffen werden, lassen sich schwer als einfache Bearbeitung einstufen.

### Gilt dies auch für AI-Inhalte, die Privatpersonen als Hobby erstellt haben?
Rein persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten können von der Definition des Betreibers ausgenommen sein. Wenn sie jedoch der geschäftlichen Werbung, einer entgeltlichen Tätigkeit oder einer beruflichen Veröffentlichung dienen, muss die Art der Nutzung erneut beurteilt werden.

### Gilt Artikel 50 auch für AI-Unternehmen außerhalb der EU?
Er kann gelten, wenn ein System auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder eine Dienstleistung dort angeboten wird. Auch wenn außerhalb der EU erzeugte Ausgaben in der EU verwendet werden, muss der Anwendungsbereich geprüft werden.

### Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß gegen Artikel 50?
Die konkrete Obergrenze der Sanktionen für Verstöße der Kategorie sonstiger Pflichten ist in den Sanktionsbestimmungen der Regulation (EU) 2024/1689 zu prüfen. Die tatsächliche Sanktion wird unter Berücksichtigung der Art und Dauer des Verstoßes, der Unternehmensgröße, der Verhältnismäßigkeit und weiterer Faktoren festgelegt.

## Sources

- [Verordnung (EU) 2024/1689 — Gesetz über künstliche Intelligenz](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689)
- [Transparenzpflichten gemäß Artikel 50 des Gesetzes über künstliche Intelligenz](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act)
- [Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/commission-publishes-guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-certain-ai-systems)
- [Kommission beginnt mit der Durchsetzung der Vorschriften des Gesetzes über künstliche Intelligenz und der neuen Transparenzanforderungen](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/commission-starts-enforcing-ai-act-rules-and-new-transparency-requirements-2-august)

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