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title: "Ab 2028 geltende Kennzeichnungskriterien für entkoffeinierten Kaffee"
locale: de
category: knowledge_base
category_name: "Wissensdatenbank"
translation_status: reviewed
license: cc_by
author: "injoys"
source_url: https://injoys.com/en/articles/decaf-coffee-labeling-standard-korea-2028
published_at: 2026-07-11T16:25:13+09:00
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# Ab 2028 geltende Kennzeichnungskriterien für entkoffeinierten Kaffee

> Aufgrund der Änderung der Kennzeichnungskriterien durch das Ministerium für Lebensmittel- und Arzneimittelsicherheit darf Kaffee ab dem 1. Januar 2028 nur dann als „entkoffeiniert“ gekennzeichnet werden, wenn der Restkoffeingehalt der Kaffeebohnen bezogen auf die Trockenmasse höchstens 0,1 % beträgt. Auch Kooperationsprodukte aus alkoholischen Getränken und gewöhnlichen Lebensmitteln müssen im Hauptsichtfeld die Angabe „Alkohol“ oder „alkoholisches Getränk“ tragen, damit Verbraucher leicht erkennen können, dass es sich um Alkohol handelt.

## Key Points

- Ab dem 1. Januar 2028 darf Kaffee nur dann als entkoffeiniert gekennzeichnet werden, wenn der Restkoffeingehalt der verwendeten Kaffeebohnen bezogen auf die Trockenmasse höchstens 0,1 % beträgt.
- Bisher war die Kennzeichnung als entkoffeiniert möglich, wenn mindestens 90 % des Koffeins entfernt worden waren. Künftig wird der tatsächlich verbleibende Koffeingehalt direkter berücksichtigt.
- Ausdrücke wie „koffeinfrei“, „entkoffeiniert“, „mit koffeinfreien Bohnen“ und „mit entkoffeinierten Bohnen“ sind von den neuen Kriterien betroffen.
- Kooperationsprodukte aus alkoholischen Getränken und gewöhnlichen Lebensmitteln müssen im Hauptsichtfeld die Angabe „Alkohol“ oder „alkoholisches Getränk“ tragen, um eine Irreführung der Verbraucher zu verringern.
- Die neuen Kriterien werden am 1. Januar 2028 verbindlich. Unternehmen können sie bereits vorher freiwillig anwenden.

## Überblick

Mit der Überarbeitung und Bekanntmachung der „Kennzeichnungsstandards für Lebensmittel usw.“ durch das Ministerium für Lebensmittel- und Arzneimittelsicherheit werden die Kennzeichnungskriterien für „entkoffeinierten“ Kaffee klarer. Entscheidend ist nicht mehr nur, wie viel Koffein entfernt wurde, sondern **wie viel Koffein tatsächlich noch in den als Rohstoff verwendeten Kaffeebohnen enthalten ist**.

Nach den überarbeiteten Kriterien dürfen Angaben wie „koffeinfrei“, „entkoffeiniert“, „mit koffeinfreien Kaffeebohnen“ oder „mit entkoffeinierten Kaffeebohnen“ nur verwendet werden, wenn der Restkoffeingehalt der als Rohstoff verwendeten Kaffeebohnen **bezogen auf den Feststoffgehalt höchstens 0.1%** beträgt.

Darüber hinaus müssen Produkte aus Kooperationen zwischen alkoholischen Getränken und allgemeinen Lebensmitteln auf der Hauptanzeigefläche den Hinweis **„Alkohol“ oder „alkoholisches Getränk“** tragen, damit Verbraucher leicht erkennen können, dass es sich um Alkohol handelt. Die überarbeiteten Kriterien treten am **1. Januar 2028** in Kraft.

## Was ändert sich?

### Die wichtigste Änderung bei den Kennzeichnungskriterien für entkoffeinierten Kaffee

Die bisherigen Kriterien konzentrierten sich darauf, ob „mindestens 90% des Koffeins entfernt wurden“. Wenn die Kaffeebohnen selbst jedoch einen hohen Koffeingehalt haben, kann die verbleibende Koffeinmenge trotz einer Entfernung von mindestens 90% höher sein, als Verbraucher erwarten.

Um diese Einschränkung zu verringern, führen die neuen Kriterien einen **Grenzwert für den Restkoffeingehalt** ein. Damit die in einem Produkt verwendeten Kaffeebohnen als entkoffeiniert gekennzeichnet werden dürfen, darf der Anteil des verbleibenden Koffeins bezogen auf den Feststoffgehalt höchstens 0.1% betragen.

| Kategorie | Bisherige Kriterien | Überarbeitete Kriterien |
|---|---:|---:|
| Bewertungsmethode | Schwerpunkt auf der Koffeinentfernungsrate | Schwerpunkt auf dem Restkoffeingehalt |
| Voraussetzung für die Kennzeichnung als entkoffeiniert | Entfernung von mindestens 90% des Koffeins | Restkoffeingehalt der als Rohstoff verwendeten Kaffeebohnen von höchstens 0.1% bezogen auf den Feststoffgehalt |
| Bedeutung aus Verbrauchersicht | Trotz hoher Entfernungsrate kann die tatsächlich verbleibende Menge relativ hoch sein | Ein Kriterium, das der Erwartung von „Kaffee nahezu ohne Koffein“ besser entspricht |
| Inkrafttreten | Bisherige Anwendung | Verpflichtende Anwendung ab dem 1. Januar 2028 |

## Was bedeutet „höchstens 0.1% bezogen auf den Feststoffgehalt“?

„Bezogen auf den Feststoffgehalt“ bedeutet, dass der Gehalt anhand der festen Bestandteile unter Ausschluss von Feuchtigkeit wie Wasser berechnet wird. Bei Lebensmitteln wie Kaffeebohnen oder Kaffeeextrakten, deren Feuchtigkeitsgehalt variieren kann, eignet sich die Berechnung anhand des Feststoffgehalts möglicherweise besser zum Vergleich der Inhaltsstoffgehalte als eine einfache gewichtsbezogene Berechnung.

Die mit dieser Überarbeitung eingeführten Kriterien lassen sich wie folgt verstehen:

- Gegenstand: als Rohstoff verwendete Kaffeebohnen
- Bestandteil: Restkoffein
- Grenzwert: höchstens 0.1% bezogen auf den Feststoffgehalt
- Zulässige Angaben: „koffeinfrei“, „entkoffeiniert“, „mit koffeinfreien Kaffeebohnen“, „mit entkoffeinierten Kaffeebohnen“ usw.

Die tatsächliche Koffeinmenge in einer Tasse Kaffee kann jedoch je nach Menge der verwendeten Kaffeebohnen, Extraktionsmethode, Getränkevolumen und Herstellungsverfahren variieren. Die neuen Kriterien legen daher die grundlegenden Voraussetzungen für die Kennzeichnung fest; sie bedeuten nicht, dass der Koffeingehalt aller entkoffeinierten Getränke vollständig identisch ist.

## Warum werden die Kriterien geändert?

### 1. Um die Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Verbraucher und den Kennzeichnungskriterien zu verringern

Viele Verbraucher verstehen unter „entkoffeiniertem Kaffee“ Kaffee, der nahezu kein oder nur sehr wenig Koffein enthält. Bei dem bisherigen Kriterium einer „Entfernung von mindestens 90%“ konnte die letztlich verbleibende Menge jedoch davon abhängen, wie viel Koffein ursprünglich in den Kaffeebohnen enthalten war.

Bei Kaffeebohnen mit ursprünglich hohem Koffeingehalt kann trotz einer hohen Entfernungsrate relativ viel Koffein zurückbleiben. Aus Verbrauchersicht konnte daher zwischen dem allein aufgrund der Kennzeichnung „entkoffeiniert“ erwarteten Wert und der tatsächlich aufgenommenen Menge eine Differenz bestehen.

### 2. Um die Objektivität der Kennzeichnung zu erhöhen

Bei den neuen Kriterien wird nicht mehr vorrangig geprüft, „wie viel entfernt wurde“, sondern unmittelbar, „wie viel übrig geblieben ist“. Dadurch werden die Kennzeichnungskriterien objektiver und die Vergleichbarkeit zwischen Produkten verbessert.

### 3. Um koffeinempfindliche Verbraucher besser zu schützen

Schwangere, Stillende, Jugendliche, koffeinempfindliche Personen und Menschen mit Schlafstörungen können ihre Koffeinaufnahme sorgfältiger kontrollieren. Klarere Kennzeichnungskriterien für entkoffeinierte Produkte tragen dazu bei, Missverständnisse bei der Produktauswahl durch diese Verbraucher zu verringern.

## Welche Formulierungen sind betroffen?

Die überarbeiteten Kriterien gelten für Kennzeichnungsangaben, die Verbrauchern dieselbe Bedeutung wie „entkoffeiniert“ vermitteln können.

Dazu können insbesondere folgende Formulierungen gehören:

- koffeinfrei
- entkoffeiniert
- mit koffeinfreien Kaffeebohnen
- mit entkoffeinierten Kaffeebohnen

Wenn im Produktnamen oder auf der Verpackung eine Formulierung verwendet wird, durch die Verbraucher das Produkt als „Kaffee, dem Koffein entzogen wurde“ wahrnehmen können, müssen die betreffenden Kaffeebohnen somit die neuen Kriterien erfüllen.

## Was Verbraucher wissen sollten

### Entkoffeiniert bedeutet nicht „0 Koffein“

Entkoffeiniert bezeichnet im Allgemeinen Kaffee, dem Koffein entzogen wurde oder dessen Koffeingehalt reduziert ist. Es bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass überhaupt kein Koffein enthalten ist. Auch bei dieser Überarbeitung gilt nicht ein Grenzwert von „0%“, sondern von „höchstens 0.1% bezogen auf den Feststoffgehalt“.

Sehr koffeinempfindliche Personen sollten neben der Produktkennzeichnung auch die Angaben des Unternehmens sowie die Nährwert- und Inhaltsstoffinformationen prüfen.

### Produkte können vor dem Inkrafttreten nach den bisherigen Kriterien gekennzeichnet sein

Die neuen Kriterien treten am 1. Januar 2028 in Kraft. Bis dahin können Produkte im Handel sein, die nach den bisherigen Kriterien gekennzeichnet wurden. Unternehmen können die neuen Kriterien jedoch freiwillig bereits früher anwenden.

### Der tatsächliche Koffeingehalt von Getränken in Verkaufsstellen kann je nach Zubereitungsbedingungen variieren

Auch bei Verwendung entkoffeinierter Kaffeebohnen kann die tatsächlich über das Getränk aufgenommene Koffeinmenge von folgenden Faktoren beeinflusst werden:

- eingesetzte Menge an Kaffeebohnen
- Extraktionsdauer
- Extraktionsmethode
- Getränkevolumen
- Anzahl der Shots
- Verwendung einer Mischung

Verbraucher, die ihre Koffeinaufnahme begrenzen müssen, sollten sich daher nicht allein auf die Kennzeichnung „entkoffeiniert“ verlassen, sondern nach Möglichkeit die Angaben der Verkaufsstelle oder des Herstellers zum Koffeingehalt prüfen.

## Was Unternehmen überprüfen sollten

Lebensmittelhersteller und -verarbeiter, Importeure und Händler von Kaffeebohnen, Café-Franchiseunternehmen sowie Betriebe, die Lebensmittel zum unmittelbaren Verkauf herstellen und verarbeiten, sollten ihre Kennzeichnung und Rohstoffverwaltung entsprechend den neuen Kriterien überprüfen.

### Checkliste

| Prüfpunkt | Zu prüfender Inhalt |
|---|---|
| Rohstoffkriterien | Prüfen, ob der Restkoffeingehalt der als entkoffeiniert zu kennzeichnenden Kaffeebohnen bezogen auf den Feststoffgehalt höchstens 0.1% beträgt |
| Kennzeichnungstext | Prüfen, ob einschlägige Angaben wie „entkoffeiniert“, „koffeinfrei“ oder „mit entkoffeinierten Kaffeebohnen“ den Kriterien entsprechen |
| Nachweise | Verfügbare Nachweise wie Prüfberichte des Kaffeebohnenlieferanten und Rohstoffspezifikationen verwalten |
| Verpackungsmaterial | Prüfen, ob der Text auf dem Verpackungsmaterial im Hinblick auf das Inkrafttreten im Jahr 2028 geändert werden muss |
| Hinweise in Verkaufsstellen | Alle Kennzeichnungsmedien wie Speisekarten, Online-Verkaufsseiten und Produktnamen in Liefer-Apps überprüfen |
| Vorzeitige Anwendung | Freiwillige Anwendung vor dem Inkrafttreten prüfen |

## Auch die Kennzeichnung von Kooperationsprodukten mit alkoholischen Getränken ändert sich

Neben den Kriterien für Kaffee umfasst diese Überarbeitung auch Kennzeichnungskriterien für Produkte aus Kooperationen zwischen alkoholischen Getränken und allgemeinen Lebensmitteln. Da in letzter Zeit Kooperationsprodukte von Alkoholmarken mit Snacks, Eiscreme, Getränken und Fertiggerichten auf den Markt gekommen sind, wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Verbraucher nicht erkennen können, ob es sich bei einem Produkt um Alkohol oder ein allgemeines Lebensmittel handelt.

Künftig müssen Kooperationsprodukte mit alkoholischen Getränken auf der Hauptanzeigefläche den Hinweis **„Alkohol“ oder „alkoholisches Getränk“** tragen, damit Verbraucher dies leicht erkennen können.

### Was ist die Hauptanzeigefläche?

Die Hauptanzeigefläche ist die wichtigste Kennzeichnungsfläche der Verpackung, die Verbraucher beim Kauf eines Produkts zuerst sehen. In der Regel handelt es sich dabei um die Vorderseite, auf der Produktname, Markenname und zentrale Abbildungen angeordnet sind.

Diese Regelung soll Fehlannahmen der Verbraucher verringern und insbesondere Minderjährigen sowie Verbrauchern, die keinen Alkohol trinken, helfen, die Art des Produkts eindeutiger zu erkennen.

## Inkrafttreten und Anwendungszeitplan

| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Überarbeitete Inhalte | Überarbeitung der Kennzeichnungskriterien für entkoffeinierten Kaffee und für Kooperationsprodukte mit alkoholischen Getränken |
| Verpflichtendes Inkrafttreten | 1. Januar 2028 |
| Vorzeitige Anwendung | Freiwillige Anwendung durch einzelne Unternehmen möglich |
| Auswirkungen auf Verbraucher | Höhere Verlässlichkeit der Kennzeichnung entkoffeinierter Produkte und bessere Erkennbarkeit alkoholischer Produkte |
| Auswirkungen auf Unternehmen | Prüfung der Rohstoffkriterien, Überarbeitung der Kennzeichnungstexte sowie Verwaltung der Verpackungs- und Online-Kennzeichnung erforderlich |

## Zusammenfassung

Kern dieser Überarbeitung ist es, die Lebensmittelkennzeichnung besser an die allgemeinen Erwartungen der Verbraucher anzupassen. Entkoffeinierter Kaffee wird künftig nicht mehr allein anhand der Entfernungsrate, sondern anhand des tatsächlichen Restkoffeingehalts gekennzeichnet. Darüber hinaus müssen Kooperationsprodukte mit alkoholischen Getränken durch die Angabe „Alkohol“ oder „alkoholisches Getränk“ die Art des Produkts deutlicher kenntlich machen.

Verbraucher können die Kennzeichnung entkoffeinierter Produkte ab 2028 anhand klarerer Kriterien verstehen, während Unternehmen bis zum Inkrafttreten die Rohstoffnachweise und Kennzeichnungstexte systematisch überprüfen müssen.

## FAQ

### Ab wann ändern sich die Kennzeichnungskriterien für entkoffeinierten Kaffee?
Der verbindliche Termin für die Anwendung der geänderten Kriterien ist der 1. Januar 2028. Unternehmen können sie jedoch auf Wunsch bereits vorher freiwillig anwenden.

### Welche Kaffees dürfen künftig als „entkoffeiniert“ gekennzeichnet werden?
Wenn der Restkoffeingehalt der als Zutat verwendeten Kaffeebohnen bezogen auf die Trockenmasse höchstens 0,1 % beträgt, darf die Kennzeichnung „koffeinfrei“ oder „entkoffeiniert“ verwendet werden.

### Welche Kriterien galten bisher für entkoffeinierten Kaffee?
Bisher durften Kaffeeprodukte als entkoffeiniert gekennzeichnet werden, wenn ihnen mindestens 90 % des Koffeins entzogen worden waren. Die neuen Kriterien berücksichtigen den tatsächlich verbleibenden Koffeingehalt unmittelbarer als den Entfernungsgrad.

### Bedeutet entkoffeiniert, dass überhaupt kein Koffein enthalten ist?
Nein. Entkoffeiniert bezeichnet Kaffee, dem Koffein entzogen oder dessen Koffeingehalt reduziert wurde, bedeutet aber nicht, dass er kein Koffein enthält. Auch die neuen Kriterien sehen einen zulässigen Restkoffeingehalt von höchstens 0,1 % bezogen auf die Trockenmasse vor.

### Muss auch die Formulierung „mit entkoffeinierten Kaffeebohnen“ den neuen Kriterien entsprechen?
Ja. Formulierungen wie „mit koffeinfreien Kaffeebohnen“ oder „mit entkoffeinierten Kaffeebohnen“, die Verbraucher so verstehen können, dass entkoffeinierte Kaffeebohnen verwendet wurden, müssen die Kriterien für den Restkoffeingehalt der verwendeten Kaffeebohnen erfüllen.

### Können vor dem Inkrafttreten noch Produkte mit der bisherigen Kennzeichnung zu sehen sein?
Ja. Bis zum 1. Januar 2028 können Produkte im Handel sein, die nach den bisherigen Kriterien gekennzeichnet sind. Einige Unternehmen können die neuen Kriterien jedoch vorzeitig anwenden.

### Ist die Koffeinmenge in entkoffeinierten Getränken, die in Cafés verkauft werden, immer gleich?
Man kann nicht davon ausgehen, dass sie immer gleich ist. Die tatsächliche Koffeinmenge in einer Tasse kann je nach Menge der verwendeten Kaffeebohnen, Extraktionsmethode, Getränkevolumen und Anzahl der Shots variieren.

### Welche zusätzliche Kennzeichnung erhalten Kooperationsprodukte mit alkoholischen Getränken?
Bei Produkten, die aus einer Kooperation zwischen alkoholischen Getränken und gewöhnlichen Lebensmitteln hervorgegangen sind, muss im Hauptsichtfeld der Hinweis „Alkohol“ oder „alkoholisches Getränk“ angebracht werden, damit Verbraucher leicht erkennen können, ob es sich um Alkohol handelt.

### Warum sind Kennzeichnungskriterien für Kooperationsprodukte mit alkoholischen Getränken erforderlich?
Bei Kooperationsprodukten von Marken alkoholischer Getränke und gewöhnlichen Lebensmitteln können Verbraucher aufgrund der Verpackung oder des Markenimages verwechseln, ob es sich um Alkohol oder ein gewöhnliches Lebensmittel handelt. Die neue Kennzeichnung soll solchen Fehlannahmen entgegenwirken.

### Was müssen Unternehmen vorbereiten?
Unternehmen, die eine Kennzeichnung als entkoffeiniert verwenden, müssen Nachweise über den Restkoffeingehalt der Kaffeebohnen, die Formulierungen auf Verpackungsmaterialien, Online-Verkaufsseiten und Kennzeichnungen auf Speisekarten überprüfen. Beim Verkauf von Kooperationsprodukten mit alkoholischen Getränken muss auch die Kennzeichnung im Hauptsichtfeld überprüft werden.

## Sources

- [Ministerium für Lebensmittel- und Arzneimittelsicherheit](https://www.mfds.go.kr/)
- [Nationales Rechtsinformationszentrum](https://www.law.go.kr/)

## Images

![Illustration zur Entkoffeinierung von Kaffeebohnen mit Waage, Häkchen, Kalender und verpackten Produkten](https://injoys.com/rails/active_storage/blobs/proxy/eyJfcmFpbHMiOnsiZGF0YSI6MTMzNSwicHVyIjoiYmxvYl9pZCJ9fQ==--cf80f54ba8c519ff085697aa8e588ee40fa056d1/ai-d426dc75.webp)
![Illustration mit Kaffeebohnen, einer Prüfliste, einem Verpackungsbeutel und einem Kalender, der auf Kennzeichnungskriterien hindeutet](https://injoys.com/rails/active_storage/blobs/proxy/eyJfcmFpbHMiOnsiZGF0YSI6MTM0MSwicHVyIjoiYmxvYl9pZCJ9fQ==--25dfdf3b3968d57752786e9540651f2dcc7a6b16/ai-2b7d4c20.webp)