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title: "EU AI Act Artikel 50: Chatbot- und Deepfake-Kennzeichnung"
locale: de
category: ai_data
category_name: "KI-Daten"
translation_status: reviewed
license: cc_by
author: "injoys"
source_url: https://injoys.com/en/articles/eu-ai-act-article-50-chatbot-deepfake-transparency
published_at: 2026-09-17T17:06:07+09:00
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# EU AI Act Artikel 50: Chatbot- und Deepfake-Kennzeichnung

> Artikel 50 des EU AI Act verlangt ab dem 2. August 2026 unter anderem Hinweise bei Chatbots und die Offenlegung von Deepfakes. Maschinenlesbare Kennzeichnungen und für Menschen wahrnehmbare Offenlegungen sind voneinander zu unterscheiden; für einige Pflichten bestehender Systeme gelten Übergangsfristen.

## Key Points

- Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 des EU AI Act gelten grundsätzlich ab dem 2. August 2026.
- Anbieter sind für die Gestaltung der Hinweise bei direkt mit Menschen interagierender KI und für die maschinenlesbare Kennzeichnung erzeugter Inhalte verantwortlich.
- Betreiber müssen über den Einsatz von KI bei Deepfakes und bei Texten von öffentlichem Interesse informieren, für die eine Offenlegungspflicht gilt.
- Für die Ausnahme von der Offenlegungspflicht bei Texten von öffentlichem Interesse sind eine wirksame menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle sowie redaktionelle Verantwortung erforderlich.
- Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gelten die Pflichten nach Artikel 50 Absatz 2 ab dem 2. Dezember 2026.

Artikel 50 des EU AI Act gilt ab dem 2. August 2026. Im Mittelpunkt stehen Hinweise bei Chatbots und die Offenlegung von Deepfakes. Auch eine maschinenlesbare Kennzeichnung generierter Inhalte ist vorgeschrieben. Allerdings unterscheiden sich die Verantwortlichen sowie die Ausnahmen und Übergangsfristen je nach Verpflichtung.

Die Zeitangaben und Zahlen in diesem Beitrag beruhen auf den offiziellen Informationen der Kommission vom Juli und August 2026.

## Was verlangt Artikel 50?

Artikel 50 enthält Transparenzvorschriften, nach denen über den Einsatz von AI informiert werden muss. Nicht alle Verpflichtungen gelten für sämtliche AI-Systeme. Welche Bestimmungen anwendbar sind, hängt von den Funktionen des Systems und dem Verwendungszweck der Inhalte ab.

| Anwendungssituation | Hauptverantwortlicher | Erforderliche Maßnahme |
|---|---|---|
| AI, die direkt mit Menschen interagiert | Anbieter | So gestalten, dass darüber informiert wird, dass die Unterhaltung mit einer AI erfolgt |
| AI, die Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt | Anbieter | Maschinenlesbare Kennzeichnung und Erkennbarkeit der Ergebnisse gewährleisten |
| Emotionserkennungs- und biometrische Kategorisierungssysteme | Betreiber | Betroffene Personen über den Betrieb des Systems informieren |
| Deepfakes oder offenzulegende Texte von öffentlichem Interesse | Betreiber | Offenlegen, dass die Inhalte durch AI erzeugt oder manipuliert wurden |

Die Kommission veröffentlichte am 20. Juli 2026 Auslegungsleitlinien. In einer Mitteilung vom 31. Juli desselben Jahres bestätigte sie erneut die Anwendung ab dem 2. August. Dieses Datum gilt nicht in gleicher Weise für alle Bestimmungen des AI Act. [Mitteilung der Kommission zur Durchsetzung](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/commission-starts-enforcing-ai-act-rules-and-new-transparency-requirements-2-august)

## Vergleich der Verantwortung von Anbietern und Betreibern

Die Verantwortung richtet sich nicht nach der Branche eines Unternehmens, sondern nach der tatsächlich ausgeübten Rolle. Anbieter sind Akteure, die eine AI entwickeln oder entwickeln lassen. Sie bringen sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf den Markt oder nehmen sie in Betrieb. Betreiber sind Akteure, die ein AI-System in eigener Verantwortung verwenden.

| Unterscheidung | Anbieter | Betreiber |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Begriff | provider | deployer |
| Typische Rolle | Bereitstellung eines AI-Systems unter eigenem Namen | Erstellung von Inhalten oder Ausführung von Aufgaben mit AI |
| Zentrale Verpflichtung | Gestaltung, die Hinweise ermöglicht, technische Kennzeichnung | Der Nutzung und Darstellung entsprechende Offenlegung |
| Beurteilungskriterium | Verantwortung für Entwicklung, Markteinführung oder Inbetriebnahme | Befugnis zur Nutzung des Systems |

In diesem Beitrag bezeichnet Betreiber den deployer. Dies ist ein anderer Begriff als distributor, der einen Vertriebshändler bezeichnet. Eine Organisation kann zugleich die Rolle des Anbieters und des Betreibers übernehmen. Die Definitionen beruhen auf [Artikel 3 des AI Act](https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-3).

Auch Unternehmen außerhalb der EU können erfasst sein. Dazu gehören Fälle, in denen AI-Systeme auf dem EU-Markt angeboten werden. Auch wenn die Ausgaben eines Systems in der EU verwendet werden, fällt dies in den Anwendungsbereich. Allein der Sitz in Korea führt nicht zu einem Ausschluss.

Auf eine rein persönliche und nicht berufliche Nutzung finden die Betreiberpflichten keine Anwendung. Geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten sind von dieser Ausnahme zu unterscheiden. Artikel 50 ist auch nicht allein deshalb unanwendbar, weil etwas kostenlos oder Open Source ist. [Artikel 2 des AI Act](https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-2)

## Wann muss ein Chatbot darauf hinweisen, dass er eine AI ist?

Direkt kommunizierende AI muss spätestens bei der ersten Interaktion einen Hinweis geben. Dies kann neben Chatbots auch dialogorientierte AI-Agenten und Avatare umfassen. Der Hinweis muss auf dem Bildschirm oder in der Sprachausgabe klar erkennbar sein.

Die Leitlinien der Kommission prüfen gemeinsam die folgenden Voraussetzungen:

- Es handelt sich um ein AI-System im Sinne des AI Act.
- Es wurde für einen substanziellen wechselseitigen Austausch mit Menschen konzipiert.
- Die AI kommuniziert direkt und nicht über einen vermittelnden Menschen.
- Der Gesprächspartner ist eine natürliche Person.

Eine für Menschen nicht sichtbare Kommunikation zwischen Maschinen ist von dieser Hinweispflicht zu unterscheiden. Auch im Hintergrund arbeitende Analysefunktionen gelten nicht als direkte Kommunikation. Ob die Vorschriften anwendbar sind, hängt nicht allein davon ab, ob es sich um eine einfache automatische Antwort handelt.

Wenn offensichtlich ist, dass es sich um eine AI handelt, kann eine Ausnahme von einem gesonderten Hinweis möglich sein. Maßstab ist ein vernünftigerweise aufmerksamer Durchschnittsnutzer. Die Kommission erläutert, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist. [Offizielle FAQ zu Artikel 50](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act)

## Unterschied zwischen maschinenlesbarer Kennzeichnung und sichtbarem Hinweis

Eine maschinenlesbare Kennzeichnung hilft Software dabei, zu erkennen, ob Inhalte durch AI erzeugt oder manipuliert wurden. Ein für Menschen sichtbarer Hinweis informiert Nutzer unmittelbar darüber. Beide Methoden unterscheiden sich hinsichtlich ihres Zwecks und der verantwortlichen Akteure.

| Vergleichspunkt | Maschinenlesbare Kennzeichnung | Für Menschen wahrnehmbare Offenlegung |
|---|---|---|
| Zentrale Bestimmung | Artikel 50 Absatz 2 | Artikel 50 Absatz 4 |
| Hauptverantwortlicher | Anbieter generativer AI-Systeme | Betreiber, der die betreffenden Inhalte verwendet |
| Anwendungsbereich | Synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte | Deepfakes und bestimmte Texte von öffentlichem Interesse |
| Zentrale Anforderung | Kennzeichnung und Erkennung müssen technisch möglich sein | Inhalt muss ohne gesonderte Hilfsmittel erkennbar sein |
| Ersetzbarkeit | Ersetzt nicht automatisch die Offenlegung gegenüber Menschen | Ersetzt nicht automatisch die technische Kennzeichnung |

Die Technologie des Anbieters muss im Rahmen des Möglichen robust und zuverlässig sein. Auch die Interoperabilität mit anderen Systemen ist zu berücksichtigen. Ebenso werden die Grenzen der jeweiligen Inhaltsart und die Implementierungskosten berücksichtigt.

Allein die Speicherung als JSON-Datei erfüllt diese Verpflichtung nicht. Dass eine Maschine eine Datei lesen kann, ist nicht dasselbe wie die Erkennung des AI-Ursprungs. Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem Zweck der Kennzeichnung gemäß Artikel 50. [Artikel 50 des AI Act](https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-50)

## Kriterien für die Kennzeichnung von Deepfakes

Deepfakes sind durch AI erzeugte oder manipulierte Inhalte, die echt erscheinen sollen. Zu den erfassten Formaten gehören Bilder, Audio und Videos. Betroffen sein können nicht nur Personen, sondern auch Gegenstände, Orte, Organisationen und Ereignisse.

Entscheidend ist die Ähnlichkeit mit dem ursprünglichen Gegenstand und die Möglichkeit einer Täuschung über die Echtheit. Daher ist nicht jedes AI-Bild automatisch ein Deepfake. Umgekehrt ist ein Inhalt nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil keine Gesichter zusammengefügt wurden. Die Definition wird in der [Transparenzübersicht der Kommission](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/factpages/quick-facts-transparency-rules-ai-systems) erläutert.

Bei offenzulegenden Deepfakes muss bei der ersten Wahrnehmung erkennbar sein, dass AI verwendet wurde. Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken darf die Form der Offenlegung angepasst werden. In diesem Fall kann der Hinweis so erfolgen, dass die Rezeption des Werks nicht beeinträchtigt wird. Die Offenlegungspflicht entfällt nicht vollständig, nur weil es sich um ein Kunstwerk handelt.

Die von der EU bereitgestellten Kennzeichnungssymbole sind optional. Die Verwendung eines Symbols allein gewährleistet nicht die Einhaltung der Vorschriften. Die Offenlegung muss auch die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. [Informationen zu den EU-Kennzeichnungssymbolen](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content)

> Die Informationen müssen den geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen.
>
> — Artikel 50 Absatz 5 des EU AI Act

Diese Formulierung nennt ausdrücklich die für die Bereitstellung von Informationen geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit. Ob ein kleines Symbol allein die Bedeutung vermittelt, muss gesondert beurteilt werden. Bei Audioinhalten ist auch zu berücksichtigen, wie Hörer den Hinweis wahrnehmen.

## Sind Texte von öffentlichem Interesse nach menschlicher Prüfung ausgenommen?

Bei einer substanziellen Prüfung und redaktioneller Verantwortung kann eine Ausnahme von der Offenlegung möglich sein. Erfasst sind Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Nicht für jedes mit AI erstellte Dokument besteht eine Offenlegungspflicht des Betreibers.

Für die Ausnahme müssen folgende Elemente gemeinsam vorliegen:

- Es erfolgt eine menschliche Prüfung oder eine substanzielle redaktionelle Kontrolle.
- Eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.

Eine reine Rechtschreibprüfung stellt keine substanzielle Prüfung dar. Bei einer menschlichen Prüfung wird die inhaltliche Stichhaltigkeit kontrolliert. Zur redaktionellen Kontrolle gehört die Befugnis, Inhalte zu genehmigen, zu ändern oder abzulehnen.

Diese Ausnahme betrifft die Offenlegung von Texten von öffentlichem Interesse. Sie befreit nicht zugleich von der Pflicht des Anbieters zur maschinenlesbaren Kennzeichnung. Dieselbe Ausnahme gilt auch nicht automatisch für menschlich geprüfte Deepfakes. [Erläuterung der redaktionellen Prüfung in den offiziellen FAQ](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act)

## Müssen Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung ebenfalls offengelegt werden?

Der Betreiber muss betroffene Personen darüber informieren, dass ein solches System in Betrieb ist. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von Hinweisen bei Chatbots oder der Kennzeichnung generierter Inhalte. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten außerdem die einschlägigen Datenschutzvorschriften.

Allein der Hinweis bedeutet nicht, dass die Nutzung des Systems zulässig ist. Andere Verbote oder Anforderungen an Hochrisiko-AI können gesondert anwendbar sein. Artikel 50 hebt andere regulatorische Verpflichtungen nicht auf. [Informationen der Kommission zum Anwendungsbereich](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/guidelines-ai-transparency-obligations)

## Übersicht nach Bedingungen

Ausnahmen dürfen nur innerhalb des Anwendungsbereichs der jeweiligen Verpflichtung beurteilt werden. Selbst bei denselben Inhalten kann die Beurteilung für Anbieter und Betreiber unterschiedlich ausfallen. Die folgende Tabelle stellt die offiziellen Regeln für verschiedene Situationen gegenüber.

| Bedingung oder Fall | Kern der Anwendungsprüfung |
|---|---|
| AI zur Unterstützung standardmäßiger Bearbeitungen | Ausnahme von der maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Absatz 2 prüfen |
| Verarbeitung, die Eingabedaten oder deren Bedeutung nicht wesentlich verändert | Voraussetzungen für die Ausnahme nach Absatz 2 prüfen |
| Substanzielle Prüfung eines Textes von öffentlichem Interesse und Übernahme redaktioneller Verantwortung | Ausnahme von der Offenlegungspflicht des Betreibers für Texte möglich |
| Ohne Prüfung veröffentlichter AI-Text von öffentlichem Interesse | Offenlegungspflicht des Betreibers prüfen |
| Deepfake in einem künstlerischen oder satirischen Werk | Offenlegung in einer Form möglich, die die Rezeption nicht beeinträchtigt |
| Gesetzlich zulässige Nutzung zur Kriminalitätsbekämpfung | Zweck und Schutzvorkehrungen der jeweiligen Bestimmung prüfen |

Allein die Behauptung, die Nutzung diene der Kriminalitätsbekämpfung, begründet keine Ausnahme. Erforderlich sind eine gesetzliche Zulässigkeit und die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung. Bei öffentlich zugänglicher AI, über die Bürger Straftaten melden können, ist besondere Vorsicht erforderlich. Absatz 1 nimmt diesen Fall wiederum von der Ausnahme zur Kriminalitätsbekämpfung aus. [Ausnahmen nach den einzelnen Verpflichtungen des Artikels 50](https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-50)

## Häufige Fehler bei der Unterscheidung von Anwendungsdatum und Übergangsfrist

Die Übergangsfrist bis Dezember 2026 gilt nicht für den gesamten Artikel 50. Die erfassten Systeme und Verpflichtungen sind begrenzt. Auch die Frage einer rückwirkenden Kennzeichnung bestehender Inhalte ist gesondert zu behandeln.

| Unterscheidung | Anwendungszeitpunkt oder Behandlung |
|---|---|
| Allgemeine Anwendung von Artikel 50 | 2. August 2026 |
| Verpflichtung nach Absatz 2 für vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebrachte Systeme | Einhaltung ab dem 2. Dezember 2026 |
| Hinweise bei Chatbots und Offenlegung von Deepfakes durch Betreiber | Die vorstehende Übergangsfrist für Absatz 2 gilt nicht automatisch |
| Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte | Laut FAQ der Kommission besteht keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht |

Das Datum der Markteinführung eines Systems und das Erstellungsdatum eines Inhalts sind unterschiedliche Beurteilungskriterien. Nur weil es sich um ein bestehendes System handelt, sind nicht automatisch auch alle neuen Inhalte ausgenommen. Der Zeitplan beruht auf den [Erläuterungen zu Anwendungsdatum und Übergangsfrist in den offiziellen FAQ](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act).

## Das Problem verschwindender Kennzeichnungen bei der Weiterverbreitung über HTML·JSON·RSS

Bei einer Veröffentlichung in mehreren Formaten müssen die Kennzeichnungen in jedem Ausgabekanal geprüft werden. Ob ein Hinweis auf einer Webseite auch in einer heruntergeladenen Datei erhalten bleibt, ist eine gesonderte Frage. Dieser Abschnitt ist eine betriebliche Analyse, die die Offenlegungspflicht mit Hinweisen zur Weiterverbreitung verbindet.

| Veröffentlichungskanal | Zu prüfender Punkt |
|---|---|
| HTML-Seite | Ist der Hinweis beim ersten Ansehen des Inhalts wahrnehmbar? |
| TXT·Markdown | Bleibt der erforderliche Offenlegungshinweis erhalten, wenn der Inhalt von der Seite getrennt wird? |
| RSS/XML | Wird der Hinweis vermittelt, wenn der Feed-Inhalt eigenständig gelesen wird? |
| JSON·JSON-LD | Werden AI-bezogene Informationen bei der erneuten Darstellung an die Nutzer vermittelt? |
| Download von Bildern und Videos | Bleibt die Kennzeichnung nach dem Herunterladen und Weiterverbreiten erhalten? |

Dies bedeutet nicht, dass das Gesetz einen bestimmten Namen für einen JSON-Schlüssel vorgibt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Datenstruktur die Offenlegungspflicht erfüllt. Entscheidend ist, wie die offenzulegenden Inhalte Menschen angezeigt werden.

Die Informationen zu den EU-Symbolen behandeln deren Sichtbarkeit bei der Weiterverbreitung und beim Download. Daher ist eine Überprüfung nach Veröffentlichungskanal eine sinnvolle betriebliche Kontrolle. Dies ist von einer eigenständigen Verpflichtung zu unterscheiden, sämtliche Datendateien mit demselben Hinweis zu versehen. [Hinweise zur Platzierung der EU-Symbole](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content)

## Unterschied zwischen Leitlinien und Verhaltenskodex

Leitlinien erläutern den Anwendungsbereich, während ein Verhaltenskodex bei der Umsetzung hilft. Die Rechtsgrundlage der Verpflichtungen ist der AI Act. Der Beitritt zum Verhaltenskodex ist freiwillig.

| Dokument | Hauptfunktion | Zu beachten |
|---|---|---|
| AI Act | Rechtsgrundlage für Verpflichtungen und Ausnahmen | Anwendungszeitpunkt und Änderungen prüfen |
| Leitlinien zu Artikel 50 | Auslegung von Begriffen, Anwendungsbereich und Ausnahmen | Anhand der tatsächlichen Gegebenheiten des Dienstes prüfen |
| Verhaltenskodex zur Transparenz generierter Inhalte | Praktische Umsetzung von Kennzeichnung, Erkennung und Offenlegung | Nach dem Beitritt müssen die entsprechenden Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden |

Auch Unternehmen, die nicht beitreten, müssen die gesetzlichen Verpflichtungen einhalten. Sie können nachweisen, dass andere Maßnahmen angemessen sind. Dieser Verhaltenskodex ist vom Verhaltenskodex für GPAI-Modelle zu unterscheiden. Ersterer betrifft hauptsächlich die Kennzeichnung von Ausgaben. [Verhaltenskodex zur Transparenz generierter Inhalte](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content)

## Durchsetzungsbehörden und offizielle Melde- und Beschwerdekanäle

Der Meldekanal hängt davon ab, welche Behörde das betreffende System beaufsichtigt. Für allgemeine AI-Systeme sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verantwortlich. Das AI Office ist für die Systeme zuständig, die nach dem Gesetz in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Bei Systemen von EU-Organen ist der EDPS beteiligt.

| Situation | Zu prüfender offizieller Weg |
|---|---|
| Von Behörden eines Mitgliedstaats beaufsichtigtes System | Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Landes |
| Verdacht auf einen Verstoß bei einem System im Zuständigkeitsbereich des AI Office | AI Act Complaint Tool |
| Im Rahmen einer beruflichen Beziehung erlangte Informationen über Verstöße | AI Act Whistleblower Tool |
| Entsprechende Beschwerde eines Anbieters, der ein externes GPAI-Modell integriert hat | GPAI-Beschwerdekanal für nachgelagerte Anbieter |

Die Meldewege lassen sich in folgender Reihenfolge unterscheiden:

1. Feststellen, ob es sich bei dem betroffenen Gegenstand um ein AI-System oder ein GPAI-Modell handelt.
2. In den Informationen der Kommission zum Aufsichtsbereich die Zuständigkeit prüfen.
3. Den von der betreffenden Behörde angegebenen Beschwerde- oder Meldekanal aufrufen.

Bei entsprechenden Verstößen von Unternehmen sind erhebliche Geldbußen möglich. Die Kommission nennt eine Obergrenze von bis zu 15 Millionen Euro. Auch 3 % des weltweiten Umsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr dienen als Maßstab. Für gewöhnliche Unternehmen bildet der höhere der beiden Beträge die Obergrenze.

Die tatsächliche Sanktion richtet sich unter anderem nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie andere Betroffene bestehen gesonderte Verhältnismäßigkeitserwägungen. Verstöße gegen Artikel 50 werden nicht pauschal mit einem einheitlichen Festbetrag geahndet. [Durchsetzungsstruktur und offizielle Meldewege](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/enforcement-ai-act)

## Häufig gestellte Fragen

### Benötigen alle mit AI erstellten Inhalte eine sichtbare Kennzeichnung?

Die Offenlegungspflicht des Betreibers gilt nicht pauschal für alle generierten Inhalte. Im Mittelpunkt stehen Deepfakes und bestimmte Texte von öffentlichem Interesse. Die Pflicht des Anbieters zur maschinenlesbaren Kennzeichnung ist gesondert zu beurteilen.

### Muss ein Chatbot den Hinweis bei jeder Antwort wiederholen?

Maßgeblicher Zeitpunkt nach Artikel 50 ist spätestens die erste Interaktion. Die Vorschrift verlangt nicht, denselben Hinweis in jedem Satz zu wiederholen. Der erstmalige Nutzer muss ihn jedoch eindeutig wahrnehmen können.

### Benötigt ein von Menschen geprüfter AI-Artikel keine Kennzeichnung?

Die Beurteilung endet nicht allein mit einer substanziellen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle. Zusätzlich muss ein Akteur die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernehmen. Eine reine Rechtschreibprüfung reicht für diese Ausnahme kaum aus.

### Ist ein satirisches Video von der Deepfake-Kennzeichnung ausgenommen?

Eine Satire ist nicht allein deshalb vollständig ausgenommen. Handelt es sich um einen Deepfake, kann die Form der Offenlegung angepasst werden. Zulässig ist eine Form, die die Präsentation oder Rezeption des Werks nicht beeinträchtigt.

### Gewährleistet ein EU-Symbol die Einhaltung der Vorschriften?

Die Verwendung eines Symbols allein gewährleistet nicht die Einhaltung der Vorschriften. Seine Verwendung ist optional. Auch der Zeitpunkt der Kennzeichnung, ihre Wahrnehmbarkeit und ihre Barrierefreiheit sind zu beurteilen.

### Werden alle Verpflichtungen bis Dezember 2026 aufgeschoben?

Die Übergangsfrist ist auf die Verpflichtung nach Artikel 50 Absatz 2 für bestehende Systeme begrenzt. Diese Systeme müssen die Verpflichtung ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen. Es handelt sich nicht um einen pauschalen Aufschub für Hinweise bei Chatbots und die Offenlegung von Deepfakes.

### Bedeutet eine AI-Kennzeichnung, dass der Inhalt wahr ist?

Eine AI-Kennzeichnung informiert darüber, ob Inhalte erzeugt oder manipuliert wurden. Sie ist kein Nachweis für eine Faktenprüfung oder eine urheberrechtliche Erlaubnis. Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Inhalte müssen gesondert beurteilt werden.

## FAQ

### Ab wann gilt Artikel 50 des EU AI Act?
Grundsätzlich gilt er ab dem 2. August 2026. Eine Ausnahme bilden die Kennzeichnungs- und Erkennungspflichten nach Absatz 2 für zuvor auf den Markt gebrachte Systeme. Diese Pflichten müssen ab dem 2. Dezember 2026 erfüllt werden.

### Kann Artikel 50 auch auf koreanische Unternehmen Anwendung finden?
Wenn sie ein KI-System auf dem EU-Markt bereitstellen, können sie darunter fallen. Dies ist auch relevant, wenn die Ausgaben des Systems in der EU verwendet werden. Allein der Sitz in Korea führt nicht zu einem Ausschluss vom Anwendungsbereich.

### Sind eine maschinenlesbare Kennzeichnung und ein menschenlesbares Label dasselbe?
Es handelt sich um Methoden für unterschiedliche Pflichten. Die maschinenlesbare Kennzeichnung erleichtert die technische Erkennung, ob etwas durch KI erzeugt oder manipuliert wurde. Die Offenlegung gegenüber Menschen soll sicherstellen, dass Nutzer sich dessen bewusst sind.

### Ist jedes KI-Bild ein Deepfake?
Nicht jedes KI-Bild ist ein Deepfake. Die Ähnlichkeit mit einem realen Gegenstand und eine Irreführung hinsichtlich der Echtheit sind Beurteilungskriterien. Neben Darstellungen von Menschen können auch Inhalte relevant sein, die Gegenstände, Orte oder Ereignisse wiedergeben.

### Gilt die Ausnahme von der Offenlegung schon dann, wenn ein Mensch bei einem KI-Artikel nur die Rechtschreibung prüft?
Eine bloße Rechtschreibprüfung ist keine substanzielle Überprüfung. Erforderlich ist eine menschliche Überprüfung des Inhalts oder eine redaktionelle Kontrolle. Außerdem muss es eine Stelle geben, die die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

### Erfüllt das Einbinden von JSON-LD die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung?
Ob die Pflicht erfüllt ist, entscheidet sich nicht allein durch die Verwendung von JSON-LD. Es muss möglich sein, zu kennzeichnen und zu erkennen, ob etwas durch KI erzeugt oder manipuliert wurde. Das Datenformat und die rechtlichen Kennzeichnungsanforderungen sind voneinander zu unterscheiden.

### Müssen auch Deepfakes zu künstlerischen oder satirischen Zwecken offengelegt werden?
Es besteht keine vollständige Befreiung allein aufgrund eines künstlerischen oder satirischen Zwecks. Bei solchen Werken darf die Art der Offenlegung angepasst werden. Der Hinweis kann in angemessener Weise erfolgen, ohne den Genuss des Werks zu beeinträchtigen.

### Muss das EU-Kennzeichnungssymbol verwendet werden?
Die Verwendung des EU-Symbols ist optional. Die Offenlegungspflicht selbst ist nicht optional. Auch die bloße Tatsache, dass das Symbol angebracht wurde, garantiert noch keine Einhaltung.

### Ist der Beitritt zum Verhaltenskodex für die Transparenz generierter Inhalte verpflichtend?
Der Beitritt zum Verhaltenskodex ist freiwillig. Auch Unternehmen, die ihm nicht beitreten, müssen die Pflichten des AI Act erfüllen. Sie können die Einhaltung auf andere geeignete Weise nachweisen.

### Sind alle mutmaßlichen Verstöße gegen Artikel 50 dem AI Office zu melden?
Der Meldeweg richtet sich nach der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Systems. Das Beschwerdeinstrument des AI Office ist die Anlaufstelle für Systeme in dessen Zuständigkeitsbereich. Bei anderen Systemen ist zu prüfen, welche Behörde des Mitgliedstaats zuständig ist.

## Sources

- [Europäische Kommission — Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems)
- [Europäische Kommission — Kommission beginnt am 2. August mit der Durchsetzung der Vorschriften der KI-Verordnung und der neuen Transparenzanforderungen](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/commission-starts-enforcing-ai-act-rules-and-new-transparency-requirements-2-august)
- [Servicestelle zur KI-Verordnung — Artikel 50: Transparenzpflichten](https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-50)
- [Servicestelle zur KI-Verordnung — Artikel 3: Begriffsbestimmungen](https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-3)
- [Servicestelle zur KI-Verordnung — Artikel 2: Anwendungsbereich](https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-2)
- [Europäische Kommission — Transparenzpflichten gemäß Artikel 50 der KI-Verordnung](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act)
- [Europäische Kommission — Kurzüberblick: Transparenzvorschriften für KI-Systeme](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/factpages/quick-facts-transparency-rules-ai-systems)
- [Europäische Kommission — Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/guidelines-ai-transparency-obligations)
- [Europäische Kommission — Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content)
- [Europäische Kommission — EU-Symbole zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content)
- [Europäische Kommission — Der Durchsetzungsrahmen der KI-Verordnung](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/enforcement-ai-act)

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![Frau bearbeitet in einem Vorführraum ein Video mit KI- und Chatbot-Symbolen](https://injoys.com/rails/active_storage/blobs/proxy/eyJfcmFpbHMiOnsiZGF0YSI6MTk0MzYsInB1ciI6ImJsb2JfaWQifX0=--01eafc8a334015e605eb18531fc73bf3c3ad4b74/ai-88eea99c.webp)